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Mietrecht · §§ 551, 195, 199 BGB

Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Anerkannt ist eine angemessene Prüfzeit von etwa sechs Monaten nach dem Mietende. Länger darf nur ein Teilbetrag bleiben, etwa für eine noch ausstehende Nebenkostenabrechnung, und auch nur in angemessener Höhe. Der Rest ist sofort fällig. Die einzige harte Grenze ist die Verjährung: drei Jahre ab dem Jahresende.

Warum es keine feste Frist gibt und was stattdessen gilt

Das Gesetz nennt für die Rückzahlung kein Datum. Die Kaution sichert Ansprüche des Vermieters; solange berechtigte Ansprüche denkbar sind, darf er prüfen. Die Rechtsprechung gesteht ihm dafür eine angemessene Prüfzeit zu, und als Erfahrungswert haben sich etwa sechs Monate etabliert.

Der häufigste Fall: die Nebenkostenabrechnung steht noch aus

Endet das Mietverhältnis mitten im Abrechnungsjahr, darf der Vermieter die Abrechnung abwarten, bevor er den letzten Teil auszahlt. Dafür gelten zwei Leitplanken:

Fordern Sie den Rest ausdrücklich ein

Der wirksamste Satz in Ihrem Schreiben ist die Aufteilung: den unstreitigen Betrag sofort, den Rest nach der Abrechnung. Damit nehmen Sie dem Vermieter das bequeme Pauschal-Warten und setzen den Verzug für den größten Teil in Gang.

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Wann Sie nachfassen sollten und wann es verjährt

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Der letzte Tag des Mietvertrags, nicht der Tag der Schlüsselübergabe.

Ab dann sollten Sie nachfassen

Tragen Sie das Mietende ein.

Das Verjährungsdatum im Rechner ist bewusst vorsichtig gerechnet: drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem Ihr Mietverhältnis endete. Wird die Kaution erst im Folgejahr fällig, haben Sie sogar ein Jahr länger. Verlassen Sie sich im Zweifel auf das frühere Datum.

Die Prüfzeit ist um und es kommt nichts: so setzen Sie den Hebel an

  1. Schriftlich auffordern, mit konkretem Betrag, einer Frist von etwa 14 Tagen und Ihrer Bankverbindung.
  2. Nach Fristablauf ist der Vermieter in Verzug und schuldet zusätzlich Verzugszinsen. Wie das Schreiben aussehen muss, steht auf unserer Seite Vermieter zahlt die Kaution nicht zurück.
  3. Bleibt es still: gerichtliches Mahnverfahren. Günstig, ohne Anwalt, endet ohne Widerspruch mit einem vollstreckbaren Titel.

Zu lange gewartet? Dann fordern Sie jetzt

Der Kautions-Rechner prüft Höchstbetrag und Verjährung und erstellt das Rückforderungsschreiben mit Frist, Zinsen und Bankverbindung, versandfertig.

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Häufige Fragen

Gibt es wirklich keine gesetzliche Frist für die Rückzahlung?

Nein. § 551 BGB regelt Höhe und Anlage der Kaution, aber kein Rückzahlungsdatum. Die Prüfzeit von etwa sechs Monaten ist ein von der Rechtsprechung anerkannter Erfahrungswert für den Normalfall, keine Frist im Gesetz.

Darf der Vermieter die ganze Kaution wegen der Nebenkosten behalten?

Nein. Für eine noch ausstehende Abrechnung darf nur ein angemessener Teil zurückbleiben, verbreitet anerkannt in der Größenordnung von drei bis vier Monatsvorauszahlungen. Der Rest ist sofort fällig und sollte ausdrücklich eingefordert werden.

Die Wohnung wurde verkauft. Von wem bekomme ich die Kaution?

Vom neuen Eigentümer: Er tritt in die Rechte und Pflichten aus der Kaution ein (§ 566a BGB). Bekommen Sie sie von ihm nicht, haftet der alte Vermieter weiter. Sie haben also zwei Schuldner und richten die Forderung zuerst an den Erwerber.

Zählt die Prüfzeit ab Auszug oder ab Vertragsende?

Ab dem Ende des Mietverhältnisses. Wer früher auszieht, aber bis Vertragsende Miete zahlt, startet die Prüfzeit nicht vorzeitig. Umgekehrt verlängert eine späte Schlüsselübergabe sie nicht, solange der Vertrag beendet ist.

Kein Rechtsrat. Diese Seite erklärt eine gesetzliche Regelung allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir sind keine Rechtsanwälte, keine Behörde und kein Mieterverein. Alle genannten Normen sind verlinkt, damit Sie sie selbst nachlesen können. Die Prüfzeit ist eine Frage des Einzelfalls; die sechs Monate sind ein anerkannter Erfahrungswert, keine gesetzliche Frist.