Wann die Kaution überhaupt fällig wird
Es gibt keine gesetzliche Frist für die Rückzahlung. Das Gesetz sagt nur, dass die Kaution der Sicherung dient — sobald keine Ansprüche mehr zu sichern sind, muss sie zurück. Die Rechtsprechung gesteht dem Vermieter dafür eine angemessene Prüfzeit zu.
- In der Praxis anerkannt: etwa sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses. Das ist keine feste Grenze, sondern ein Erfahrungswert.
- Länger nur für einen Teilbetrag. Steht die Nebenkostenabrechnung noch aus, darf der Vermieter dafür einen angemessenen Teil einbehalten — nicht die ganze Kaution.
- Nicht für vage Behauptungen. „Es könnten noch Schäden auftauchen“ rechtfertigt keinen Einbehalt. Der Vermieter muss konkrete Gegenansprüche benennen und beziffern.
Der Teil, der niemandem gehört, ist sofort fällig
Behält der Vermieter 1.500 € ein, weil eine Nebenkostenabrechnung über voraussichtlich 200 € aussteht, dann sind die restlichen 1.300 € jetzt fällig. Fordern Sie den unstreitigen Teil ausdrücklich ein — das ist der schnellste Hebel, den Sie haben.
Die Frist, die Sie wirklich im Blick haben müssen
§ 199 Absatz 1 BGB — Beginn der Verjährungsfrist
„Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen … Kenntnis erlangt …“Stand 18.08.2026 · in Verbindung mit § 195 BGB — drei Jahre
Das ist die einzige harte Grenze in diesem Vorgang, und sie wird oft falsch gerechnet. Die drei Jahre laufen nicht ab dem Auszug, sondern ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde.
Beispiel: Mietende 31.03.2024, Prüfzeit sechs Monate, fällig also etwa ab dem 30.09.2024. Die Verjährung beginnt am 31.12.2024 und endet am 31.12.2027. Bis dahin haben Sie Zeit — danach ist das Geld weg, unabhängig davon, wie berechtigt der Anspruch war.
Was in das Schreiben gehört
- Klare Aufforderung, keine Bitte. „Ich fordere Sie auf, die Kaution zurückzuzahlen“ — nicht „ich würde mich freuen, wenn“.
- Der Betrag, mit Zinsen. Nennen Sie die Summe, die Sie hinterlegt haben, und verlangen Sie die aufgelaufenen Zinsen ausdrücklich mit (§ 551 Abs. 3 BGB). Sie stehen Ihnen zu und werden fast nie freiwillig gezahlt.
- Eine konkrete Frist mit Datum. „Bis zum 02.09.2026“, nicht „kurzfristig“. Etwa 14 Tage sind angemessen. Ein Datum ist überprüfbar, eine Formulierung nicht.
- Ihre IBAN. Der häufigste Grund für Verzögerung ist banal: Der Vermieter hat keine aktuelle Bankverbindung. Nehmen Sie ihm diese Ausrede.
- Ihre neue Anschrift. Damit die Antwort ankommt und der Vermieter nicht behaupten kann, er habe Sie nicht erreicht.
Papier, nicht E-Mail
Rechtlich wäre eine E-Mail ausreichend — die Zahlungsaufforderung ist an keine Form gebunden. Praktisch ist der Brief die bessere Wahl: Er wird ernster genommen, er landet nicht im Spam, und im Streitfall lässt sich der Zugang mit einem Einwurf-Einschreiben belegen.
Was nach der Frist passiert
Mit dem Verstreichen einer gesetzten Frist kommt der Vermieter in Verzug (§ 286 BGB). Das hat zwei Folgen, die Ihnen nützen:
- Verzugszinsen. Fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) — zusätzlich zu den Anlagezinsen aus § 551 Abs. 3 BGB.
- Kosten der Rechtsverfolgung. Ab Verzug trägt sie grundsätzlich der Vermieter. Das ist der Grund, warum die erste schriftliche Fristsetzung so wichtig ist: Ohne sie beginnt der Verzug in der Regel gar nicht.
Bleibt es dabei, ist der nächste Schritt das gerichtliche Mahnverfahren über online-mahnantrag.de. Es ist günstig, läuft ohne Anwalt und endet bei Widerspruchslosigkeit mit einem vollstreckbaren Titel. Widerspricht der Vermieter, geht es ins normale Verfahren — spätestens dann ist anwaltliche Hilfe sinnvoll.
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Zum KautionsrechnerHäufige Fragen
Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten?
Es gibt keine gesetzliche Frist. Anerkannt ist eine angemessene Prüfzeit von etwa sechs Monaten. Länger darf nur ein Teilbetrag einbehalten werden, und auch nur für einen konkret benannten Grund — typischerweise eine noch ausstehende Nebenkostenabrechnung.
Darf ich die letzte Miete einfach nicht zahlen und mit der Kaution verrechnen?
Nein, und das ist ein teurer Fehler. Die Kaution sichert Ansprüche des Vermieters; ein eigenmächtiges „Abwohnen“ ist eine Vertragsverletzung. Der Vermieter kann die Miete einklagen und im schlimmsten Fall wegen Zahlungsverzugs kündigen — bevor Sie überhaupt ausgezogen sind.
Der Vermieter behauptet Schäden, nennt aber keine Beträge. Muss ich das hinnehmen?
Nein. Ein Einbehalt setzt einen konkreten, bezifferten Gegenanspruch voraus. Fordern Sie schriftlich eine Aufstellung mit Positionen und Beträgen. Bleibt sie aus, fordern Sie den vollen Betrag ein — pauschale Behauptungen tragen den Einbehalt nicht.
Was, wenn der Vermieter nicht mehr auffindbar ist?
Bei einer Hausverwaltung geht die Aufforderung an diese. Ist die Wohnung verkauft worden, tritt der Erwerber in den Mietvertrag ein und haftet auch für die Kaution. Die aktuelle Eigentümerschaft lässt sich beim Grundbuchamt erfragen — dafür ist ein berechtigtes Interesse nötig, und ein offener Kautionsanspruch ist eines.
Bekomme ich Zinsen auf die Kaution?
Ja, zwei verschiedene. Erstens die Anlagezinsen nach § 551 Abs. 3 BGB für die gesamte Laufzeit — der Vermieter muss die Kaution verzinslich und getrennt von seinem Vermögen anlegen. Zweitens ab Verzug die Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Beide werden fast nie freiwillig gezahlt; verlangen Sie sie ausdrücklich.
Kein Rechtsrat. Diese Seite erklärt eine gesetzliche Regelung allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir sind keine Rechtsanwälte, keine Behörde und kein Mieterverein. Alle genannten Normen sind verlinkt, damit Sie sie selbst nachlesen können. Die Prüfzeit von sechs Monaten ist ein Erfahrungswert der Rechtsprechung, keine gesetzliche Frist; im Einzelfall kann sie kürzer oder länger ausfallen.