formundfrist.de
Behörden · § 67 OWiG

Bis wann genau kann ich Einspruch einlegen?

Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG) – nicht ab dem Datum auf dem Bescheid. Fällt das Ende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag (§ 43 Abs. 2 StPO). Der Einspruch muss eingegangen sein, nicht abgeschickt.

Jetzt kostenlos berechnen↓

Die Norm im Wortlaut

§ 67 Absatz 1 Satz 1 OWiG: Einspruch

„Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.“
Stand 25.08.2026 · nachzulesen bei gesetze-im-internet.de

Drei Dinge stehen in diesem einen Satz, und alle drei werden regelmäßig übersehen:

Wie die zwei Wochen gerechnet werden

Im Bußgeldverfahren gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß (§ 46 Abs. 1 OWiG). Für die Frist heißt das:

§ 43 Absatz 1 StPO

„Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.“

Zustellung an einem Dienstag heißt also: Ende am übernächsten Dienstag, 24 Uhr. Und dann kommt die Regel, die im Zweifel ein bis drei Tage schenkt:

§ 43 Absatz 2 StPO

„Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.“
Stand 25.08.2026 · nachzulesen bei gesetze-im-internet.de

Das ist genau umgekehrt zur Kündigung der Wohnung

Bei der Drei-Werktage-Frist des § 573c BGB zählt der Samstag als Werktag und verkürzt Ihnen die Zeit. Hier verlängert er sie. Wer die eine Regel auf den anderen Fall überträgt, rechnet in beide Richtungen falsch.

Rechnen Sie Ihren Stichtag aus

Einspruchsfrist

Kostenlos

Nicht das Datum auf dem Bescheid. Der Zustellungstag steht auf dem gelben Umschlag.

Wegen der Feiertage – und maßgeblich ist der Sitz der Behörde, nicht Ihr Wohnort.

Einspruch muss eingegangen sein bis

…

Maßgeblich sind die Feiertage am Sitz der Behörde, nicht an Ihrem Wohnort – es kommt darauf an, wo die Handlung vorzunehmen ist. Wer in Hamburg wohnt und einen Bescheid aus München hat, rechnet mit den bayerischen Feiertagen. Fronleichnam kann so einen Tag ausmachen.

Der Punkt, an dem die meisten Fristen kippen: wann gilt zugestellt?

Der Rechner fragt Sie nach dem Zustellungstag und rechnet keine Fiktion – mit Absicht. Denn wann zugestellt ist, hängt vom Weg ab:

Urlaub schützt nicht

Liegt der Bescheid im Briefkasten, während Sie verreist sind, läuft die Frist trotzdem. Das ist der häufigste Grund, warum Einsprüche zu spät kommen – und zugleich der häufigste Anlass für einen Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 52 OWiG).

Eine Einschränkung, die wir Ihnen nicht verschweigen: Für das Zustellungsverfahren der Behörde gilt nach § 51 Abs. 1 OWiG das Verwaltungszustellungsgesetz nur, wenn eine Bundesbehörde das Verfahren führt – sonst das jeweilige Landesrecht. Fünf Länder haben eigene Vorschriften. In der Vier-Tage-Frage stimmen sie derzeit überein; wenn es bei Ihnen auf einen einzigen Tag ankommt, ist das der Punkt, an dem sich ein Anwalt lohnt.

Nicht verwechseln: Anhörungsbogen ist kein Bußgeldbescheid

Der Anhörungsbogen kommt vorher und hat keine Einspruchsfrist – es gibt dort nichts, wogegen man Einspruch einlegen könnte. Die Frist, die darin genannt wird, ist eine reine Rückmeldefrist der Behörde. Sie verstreichen zu lassen kostet Sie nichts an Rechten.

Erst der Bußgeldbescheid löst die Zwei-Wochen-Frist des § 67 OWiG aus. Wenn Sie unsicher sind, welches Schreiben Sie in der Hand halten: Ein Bußgeldbescheid nennt einen Betrag, eine Rechtsbehelfsbelehrung und die Behörde, bei der der Einspruch einzulegen ist.

Was der Anhörungsbogen ist und ob Sie ihn ausfüllen müssen →

Einspruch mit geprüfter Frist

Der Assistent rechnet Ihre Frist noch einmal mit, nennt die Behörde, an die der Einspruch gehen muss, und erzeugt das Schreiben im Volltext – unterschriftsfertig.

Zum Einspruch

Häufige Fragen

Zählt das Datum auf dem Bescheid?

Nein. Es zählt der Tag der Zustellung. Zwischen dem Datum auf dem Bescheid und der Zustellung liegen oft mehrere Tage – zu Ihren Gunsten, denn die Frist beginnt später.

Muss die Begründung mit im Einspruch stehen?

Nein. § 67 OWiG verlangt keine Begründung – der Einspruch ist auch ohne wirksam. Sie können sie nachreichen, und häufig ist das sinnvoll, weil Sie vorher Akteneinsicht nehmen können (§ 49 Abs. 1 OWiG).

Was, wenn der letzte Tag ein Feiertag ist?

Dann endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 43 Abs. 2 StPO). Welcher Tag Feiertag ist, richtet sich nach dem Land, in dem die Behörde sitzt – nicht nach Ihrem Wohnort.

Reicht es, wenn ich den Einspruch am letzten Tag abschicke?

Nein. § 67 Abs. 1 OWiG verlangt, den Einspruch bei der Verwaltungsbehörde einzulegen – er muss dort eingegangen sein, nicht abgeschickt. Der Poststempel hilft Ihnen nicht. Bei knapper Frist: Fax oder persönliche Abgabe mit Eingangsbestätigung.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Der Bescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar. Es bleibt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 52 OWiG) – der aber einen Grund verlangt, den Sie nicht zu vertreten haben. Was dann gilt →

Zum Nachlesen

Alle Fundstellen führen zu gesetze-im-internet.de, dem amtlichen Angebot des Bundesministeriums der Justiz.

Kein Rechtsrat. Diese Seite erklärt eine gesetzliche Regelung allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir sind keine Rechtsanwälte, keine Behörde und keine Beratungsstelle. Alle genannten Normen sind verlinkt, damit Sie sie selbst nachlesen können. Der Rechner nimmt den Zustellungstag, den Sie eintragen, und rechnet keine Zustellungsfiktion. Für das Zustellungsverfahren der Behörde gilt nach § 51 Abs. 1 OWiG teils Landesrecht.