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Bußgeldbescheid erhalten

Zwei Wochen — dann ist der Bescheid rechtskräftig.

Der Einspruch braucht keine Begründung, er braucht nur eines: rechtzeitig bei der Behörde zu sein. Rechnen Sie Ihre Frist aus — mit Feiertagen Ihres Bundeslandes. Danach gibt es den fertigen Einspruch samt Akteneinsichts-Antrag.

Frist kostenlos berechnen § 67 OWiG Einspruch für 19,90 €

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Das Datum auf dem gelben Umschlag (Zustellungsurkunde) — nicht das Datum im Bescheid.

Feiertage verschieben das Fristende — und die sind je Land verschieden.

Einspruch eingegangen bis

Tragen Sie das Zustelldatum ein.

So wird gerechnet

      Einspruch erstellenFristwahrend, mit Antrag auf Akteneinsicht 19,90 €

      Einspruchs-Paket

      19,90 €
      Einspruch erstellen

      Einmalzahlung, kein Abo, kein Konto nötig.

      Häufige Fragen

      Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?

      Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG) — das Datum auf dem gelben Umschlag. Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag (§ 43 StPO).

      Maßgeblich ist der Eingang bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat — nicht der Poststempel.

      Muss ich den Einspruch begründen?

      Nein. Der Einspruch wirkt auch ohne jede Begründung — er verhindert erst einmal nur, dass der Bescheid rechtskräftig wird.

      Genau deshalb kommt dieses Werkzeug ohne juristische Prüfung aus: Es übt ein Recht aus und argumentiert nicht. Die Argumente kommen später — nach der Akteneinsicht, und dann meist vom Anwalt.

      Was bringt mir die Akteneinsicht?

      Die Akte enthält, worauf der Vorwurf steht: Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweise, Fotos. Seit der OWiG-Reform bekommen Sie die Einsicht auf Antrag selbst (§ 49 Abs. 1 OWiG), nicht mehr nur über einen Verteidiger.

      Ob sich daraus ein Angriffspunkt ergibt, ist Einzelfallprüfung — die gehört zum Fachanwalt für Verkehrsrecht. Mit Akte geht das schneller und günstiger als ohne.

      Kann der Einspruch nach hinten losgehen?

      Ja, das sagen wir klar: Kommt es zur Gerichtsverhandlung, gilt kein Verschlechterungsverbot — das Gericht ist an den Bescheid nicht gebunden, und es können Verfahrenskosten entstehen.

      Dagegen stehen zwei Sicherungen: Sie können den Einspruch bis zum Urteil zurücknehmen, und eine Verkehrsrechtsschutz-Versicherung übernimmt solche Verfahren häufig. Der fristwahrende Einspruch kauft Ihnen vor allem Zeit für genau diese Entscheidung.

      Gilt das auch für ein Verwarnungsgeld?

      Nein. Die Verwarnung mit Verwarnungsgeld (5 bis 55 €, § 56 OWiG) ist kein Bußgeldbescheid — gegen sie gibt es keinen Einspruch.

      Wer nicht einverstanden ist, zahlt schlicht nicht; dann erlässt die Behörde einen richtigen Bußgeldbescheid (mit Gebühren), und gegen den läuft dieses Verfahren.

      Kein Rechtsrat, keine Behörde. Dieses Werkzeug berechnet die Einspruchsfrist aus dem Gesetz und erstellt einen fristwahrenden Einspruch samt Akteneinsichts-Antrag nach Ihren Angaben. Es prüft nicht, ob die Messung angreifbar ist, und bewertet keine Erfolgsaussichten — das ist nach der Akteneinsicht die Aufgabe eines Fachanwalts für Verkehrsrecht. Die Texte entstehen mit Unterstützung eines KI-Systems.