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Behörden · § 111 OWiG

Anhörungsbogen bekommen: ausfüllen oder nicht?

Der Bogen fragt zwei Dinge, die rechtlich völlig verschieden sind. Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen (§ 111 OWiG). Angaben zur Sache nicht. Wer das vermischt, gibt entweder zu viel preis oder handelt selbst ordnungswidrig. Und: Die Anhörung unterbricht die Verjährung – Schweigen lässt nichts verjähren.

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Was Sie sagen müssen – und die Liste ist abschließend

§ 111 Absatz 1 OWiG: Falsche Namensangabe

„Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde … über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.“
Stand 25.08.2026 · nachzulesen bei gesetze-im-internet.de

Diese Aufzählung ist abschließend. Was nicht darin steht, müssen Sie nicht angeben – insbesondere nicht, wer gefahren ist, was Sie zur Sache sagen wollen oder wie Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse aussehen.

Wer die Angaben zur Person verweigert oder falsch macht, begeht selbst eine Ordnungswidrigkeit – mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro (§ 111 Abs. 3 OWiG). Das ist mehr als die meisten Verkehrsverstöße kosten.

Was Sie nicht sagen müssen

§ 55 Absatz 1 OWiG: Anhörung des Betroffenen

„§ 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.“

Gelegenheit, nicht Pflicht

Schweigen zur Sache ist zulässig und darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Der Bogen sieht aus wie ein Formular, das man ausfüllt – rechtlich ist er ein Angebot, sich zu äußern.

Was der Bogen mit der Verjährung macht

§ 33 Absatz 1 Nummer 1 OWiG

„Die Verjährung wird unterbrochen durch … die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe.“

Der Anhörungsbogen ist genau das. Mit seiner Anordnung beginnen die sechs Monate von vorn – auch wenn Sie ihn nie beantworten, und auch wenn er Sie nie erreicht hat. Nach § 33 Abs. 2 OWiG kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem das Schreiben abgefasst wird.

Schweigen lässt nichts verjähren

Die verbreitete Vorstellung, man müsse nur lange genug nicht reagieren, ist falsch. Die Uhr ist in dem Moment neu gestartet worden, in dem die Behörde den Bogen angeordnet hat – nicht, wenn Sie antworten. Zur Verjährung mit Rechner →

Der schwierigste Fall: der andere Fahrer

Sie müssen nicht angeben, wer gefahren ist – das steht nicht in der Liste des § 111 Abs. 1 OWiG. Ein Angehöriger darf zudem die Aussage verweigern.

Aber es gibt einen Preis, den Sie kennen sollten, bevor Sie sich entscheiden:

§ 31a Absatz 1 Satz 1 StVZO: Fahrtenbuch

„Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter … die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.“
Stand 25.08.2026 · nachzulesen bei gesetze-im-internet.de

Das ist keine Strafe für Ihr Schweigen, sondern eine eigenständige Anordnung – und sie trifft den Halter. Wer sie bekommt, muss für jede Fahrt Name, Anschrift, Kennzeichen und Uhrzeit eintragen (§ 31a Abs. 2 StVZO) und das Buch sechs Monate über den Zeitraum hinaus aufbewahren.

Nicht verwechseln: Anhörungsbogen ist kein Bußgeldbescheid

Gegen den Anhörungsbogen gibt es keinen Einspruch – es gibt nichts, wogegen man Einspruch einlegen könnte. Die Zwei-Wochen-Frist des § 67 OWiG entsteht erst mit dem Bußgeldbescheid.

Die im Bogen genannte Rückmeldefrist ist eine Verwaltungsfrist, keine Ausschlussfrist. Sie verstreichen zu lassen kostet keine Rechte – es kostet nur die Gelegenheit, früh Einfluss zu nehmen. Zur Einspruchsfrist →

Wenn der Bußgeldbescheid da ist

Solange nur der Anhörungsbogen vorliegt, gibt es nichts zu erzeugen: Angaben zur Person eintragen, zur Sache schweigen. Erst der Bußgeldbescheid löst eine Frist aus, die man rechnen muss.

Zum Einspruch

Häufige Fragen

Muss ich den Bogen zurückschicken?

Die Angaben zur Person schulden Sie (§ 111 Abs. 1 OWiG) – Name, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung, Staatsangehörigkeit. Zur Sache müssen Sie nichts sagen.

Ist Schweigen ein Nachteil?

Zur Sache nicht. § 55 Abs. 1 OWiG gibt Ihnen nur Gelegenheit zur Äußerung; Schweigen darf nicht gegen Sie verwertet werden.

Muss ich sagen, wer gefahren ist?

Nein – das steht nicht in der Liste des § 111 Abs. 1 OWiG. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, ist aber eine Fahrtenbuchauflage gegen den Halter möglich (§ 31a StVZO).

Muss ich meine wirtschaftlichen Verhältnisse angeben?

Nein. Die Aufzählung des § 111 Abs. 1 OWiG ist abschließend, und Einkommen oder Vermögen stehen nicht darin.

Verjährt es, wenn ich nicht antworte?

Nein. Schon die Anordnung der Anhörung unterbricht die Verjährung (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), und sechs Monate laufen von vorn – unabhängig davon, ob Sie antworten.

Wann kommt der Bußgeldbescheid?

Dafür gibt es keine gesetzliche Frist. Die einzige Grenze ist die Verjährung – sechs Monate ab der letzten Unterbrechung, absolut zwei Jahre ab der Tat (§ 33 Abs. 3 OWiG).

Zum Nachlesen

Alle Fundstellen führen zu gesetze-im-internet.de, dem amtlichen Angebot des Bundesministeriums der Justiz.

Kein Rechtsrat. Diese Seite erklärt eine gesetzliche Regelung allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir sind keine Rechtsanwälte, keine Behörde und keine Beratungsstelle. Alle genannten Normen sind verlinkt, damit Sie sie selbst nachlesen können. Diese Seite behandelt den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren nach dem OWiG. Im Strafverfahren gelten andere Regeln.