Der Maßstab: ohne Verschulden verhindert
§ 44 Satz 1 StPO
„War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.“Stand 25.08.2026 · nachzulesen bei gesetze-im-internet.de
Im Bußgeldverfahren gilt diese Vorschrift über § 52 Abs. 1 OWiG entsprechend. Das Wort, an dem alles hängt, ist ohne Verschulden: Nicht jede Erklärung genügt, sondern nur ein Hindernis, das Sie nicht zu vertreten haben.
Die Frist: eine Woche, und beides muss hinein
§ 45 Absatz 1 Satz 1 StPO
„Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses … zu stellen.“
§ 45 Absatz 2 StPO
„Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen.“Stand 25.08.2026 · nachzulesen bei gesetze-im-internet.de
Der Satz, der am häufigsten übersehen wird
Es genügt nicht, die Wiedereinsetzung zu beantragen und den Einspruch später nachzuschieben. Beides muss in dieselbe Wochenfrist. Ihr Brief enthält also drei Dinge auf einmal: den Antrag, den Grund samt Beleg – und den Einspruch selbst.
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Wochenfrist
KostenlosMeist der Tag, an dem Sie vom Bescheid erfahren haben – nicht der Tag der Zustellung.
Wegen der Feiertage, § 43 Abs. 2 StPO.
Antrag UND Einspruch müssen da sein bis
…
Die Woche läuft ab dem Wegfall des Hindernisses, nicht ab der Zustellung des Bescheids. Wenn Sie am 10. aus dem Krankenhaus kommen und den Bescheid im Stapel finden, ist der 10. Ihr Starttag.
Ihr Ergebnis steht. Der Assistent erzeugt das Einspruchsschreiben. Den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Glaubhaftmachung Ihres Grundes stellen Sie voran – beides muss in dieselbe Woche.
Zum EinspruchWas als Grund zählt – und was nicht
Anerkannt sind typischerweise ein unvorhergesehener Krankenhausaufenthalt, ein nachweisbar nicht zugegangener Bescheid oder eine Zustellung an die falsche Adresse trotz ordnungsgemäßer Ummeldung.
Urlaub allein genügt in der Regel nicht
Wer verreist, muss dafür sorgen, dass er von seiner Post Kenntnis erlangt – durch Nachsendeauftrag, eine Vertrauensperson oder eine Vollmacht. Wer den Briefkasten drei Wochen unbeachtet lässt, hat die Versäumung im Zweifel zu vertreten.
Der Grund ist außerdem glaubhaft zu machen – behaupten genügt nicht. In Betracht kommen eine Krankenhausbescheinigung, eine Meldebescheinigung, eine eidesstattliche Versicherung oder Zeugen.
Nicht verwechseln: Wiedereinsetzung ist kein zweiter Einspruch
Die Wiedereinsetzung heilt allein die Frist. Über die Sache selbst ist damit nichts entschieden. Wird sie gewährt, läuft das Verfahren so weiter, als wäre der Einspruch rechtzeitig gewesen – nicht besser.
Zuständig ist zunächst die Verwaltungsbehörde, nicht das Gericht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 OWiG). Verwirft sie den Antrag, ist gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG zulässig (§ 52 Abs. 2 Satz 3 OWiG).
Einspruch mit Wiedereinsetzungsantrag
Der Assistent erzeugt das Einspruchsschreiben. Den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Glaubhaftmachung Ihres Grundes stellen Sie voran – beides muss in dieselbe Woche.
Zum EinspruchHäufige Fragen
Wie lange habe ich?
Eine Woche ab Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 StPO) – nicht ab Zustellung des Bescheids. Wann das war, müssen Sie darlegen können.
Muss der Einspruch mit in den Antrag?
Ja. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt, die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Antrag ohne Einspruch reicht nicht.
Reicht es, den Grund zu behaupten?
Nein. Der Grund ist glaubhaft zu machen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO) – durch Bescheinigung, Zeugen oder eidesstattliche Versicherung.
Wer entscheidet darüber?
Die Verwaltungsbehörde (§ 52 Abs. 2 Satz 1 OWiG). Verwirft sie den Antrag, ist binnen zwei Wochen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG zulässig.
Zählt Urlaub als Grund?
In der Regel nicht. Wer abwesend ist, muss dafür sorgen, dass er von seiner Post Kenntnis erlangt – sonst hat er die Versäumung zu vertreten.
Zum Nachlesen
- § 52 OWiG: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 44 StPO: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 45 StPO: Antragsfrist
- § 43 StPO: Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
Alle Fundstellen führen zu gesetze-im-internet.de, dem amtlichen Angebot des Bundesministeriums der Justiz.
Kein Rechtsrat. Diese Seite erklärt eine gesetzliche Regelung allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir sind keine Rechtsanwälte, keine Behörde und keine Beratungsstelle. Alle genannten Normen sind verlinkt, damit Sie sie selbst nachlesen können. Ob ein Grund als unverschuldet gilt, entscheidet die Behörde im Einzelfall. Der Rechner berechnet nur die Wochenfrist.