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Behörden · § 26 StVG

Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr?

Sechs Monate ab der Tat – seit dem 1. Juli 2026. Die verbreiteten „drei Monate“ waren bis zum 30. Juni 2026 richtig und sind es seitdem nicht mehr. Entscheidend ist ohnehin nicht die Frist, sondern was sie unterbricht: Schon die Anordnung der Anhörung lässt sie von vorn laufen. Endgültig Schluss ist nach zwei Jahren.

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Die Norm im Wortlaut

§ 26 Absatz 3 Satz 1 StVG – geltende Fassung

„Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate.“
Stand 25.08.2026 · nachzulesen bei gesetze-im-internet.de

Die Frist beginnt, sobald die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 OWiG) – bei einer Geschwindigkeitsmessung also am Tag der Messung.

Warum überall „drei Monate“ steht: das Gesetz wurde am 1. Juli 2026 geändert

Die Zahl ist nicht falsch abgeschrieben. Sie war bis zum 30. Juni 2026 richtig. Bis dahin lautete § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG:

§ 26 Absatz 3 Satz 1 StVG – Fassung bis 30.06.2026

„Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate.“

Seit dem 1. Juli 2026 steht dort nur noch ein Satz, ohne die Unterscheidung. Geändert durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142). Wer heute „drei Monate“ liest, liest einen Text, der vor dieser Änderung geschrieben wurde.

Und wenn mein Fall aus der Zeit davor stammt?

Das Änderungsgesetz sagt dazu selbst nichts – es regelt nur sein Inkrafttreten. Die Antwort folgt deshalb aus einem Grundsatz des Bundesverfassungsgerichts. Es kommt auf einen einzigen Stichtag an: den 30. Juni 2026.

BVerfG, Beschluss vom 31.01.2000 – 2 BvR 104/00

„Verjährungsvorschriften betreffen die Verfolgbarkeit, nicht die Strafbarkeit und fallen deshalb aus dem Geltungsbereich des Art. 103 Abs. 2 GG heraus.“

Anders gesagt: Das Grundgesetz schützt davor, dass etwas nachträglich verboten wird. Es schützt nicht davor, dass der Staat länger Zeit bekommt, etwas zu verfolgen, das schon immer verboten war.

Ehrlich dazu: Zu dieser konkreten Änderung gibt es noch keine veröffentlichte Gerichtsentscheidung – dafür ist sie zu neu. Wir nennen Ihnen deshalb nicht nur das Ergebnis, sondern die Begründung, damit Sie sie prüfen können.

Was die Frist unterbricht – und das ist der eigentliche Punkt

§ 33 Absatz 1 OWiG: Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

„Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, … 9. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung, …“
Stand 25.08.2026 · nachzulesen bei gesetze-im-internet.de

Zwei Dinge daraus machen im Alltag den Unterschied:

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Der Tag der Messung oder des Verstoßes (§ 31 Abs. 3 OWiG).

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Vom gelben Umschlag. Entscheidet, ob der Erlass zählt.

Verfolgungsverjährung tritt ein am

…

Der Rechner nimmt die jeweils letzte Unterbrechung als neuen Fristbeginn und deckelt am Ende auf die absolute Grenze. Er kennt nur die Daten, die Sie eintragen – die Akte kann weitere Unterbrechungen enthalten, etwa eine Beauftragung eines Sachverständigen.

Die absolute Grenze: nach zwei Jahren ist Schluss

Unterbrechungen wiederholen sich, aber nicht unendlich:

§ 33 Absatz 3 OWiG

„Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind.“

Das Doppelte wäre ein Jahr – die Untergrenze geht vor

Sechs Monate verdoppelt ergibt zwölf Monate. Maßgeblich sind aber die zwei Jahre, weil das Gesetz sie als Mindestmaß nennt. Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist damit zwei Jahre nach der Tat endgültig Schluss, egal wie oft unterbrochen wurde. Diese Zahl wird oft falsch angegeben, weil man „das Doppelte“ liest und aufhört zu lesen.

Nicht verwechseln: Verfolgung und Vollstreckung

Die Sechsmonatsfrist betrifft die Verfolgung – also die Frage, ob überhaupt noch ein Bescheid ergehen darf. Ist der Bescheid einmal rechtskräftig, gilt eine eigene und deutlich längere Vollstreckungsverjährung für das Eintreiben des Geldes (§ 34 OWiG).

Wer „verjährt“ liest und dabei an ein bereits festgesetztes Bußgeld denkt, liegt also falsch. Und ebenso wenig hat die Verjährung etwas mit der Einspruchsfrist von zwei Wochen zu tun.

Einspruch mit geprüfter Frist

Wenn der Bescheid da ist, zählt die Zwei-Wochen-Frist. Der Assistent rechnet sie aus und erzeugt das Einspruchsschreiben im Volltext.

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Häufige Fragen

Ab wann läuft die Frist?

Ab dem Ende der Handlung (§ 31 Abs. 3 OWiG) – bei einer Geschwindigkeitsmessung also ab dem Tag der Messung, nicht ab dem Tag, an dem Sie davon erfahren.

Verjährt es, wenn die Behörde sich monatelang nicht meldet?

Nur, wenn in dieser Zeit keine Unterbrechung nach § 33 OWiG stattgefunden hat. Schon die Anordnung der Anhörung genügt – und die sehen Sie nicht. Stillschweigen der Behörde ist deshalb kein verlässliches Zeichen.

Der Anhörungsbogen kam, dann nichts mehr. Wie lange noch?

Ab der Anordnung der Anhörung laufen wieder sechs Monate – gedeckelt auf zwei Jahre ab der Tat (§ 33 Abs. 3 OWiG). Der Rechner oben nimmt beides mit.

Zählt der Erlass des Bescheids oder die Zustellung?

Der Erlass – aber nur, wenn der Bescheid binnen zwei Wochen zugestellt wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG). Sonst zählt erst die Zustellung, und die Frist endet entsprechend später.

Ist die Verjährung dasselbe wie die Einspruchsfrist?

Nein. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG) und betrifft nur den bereits ergangenen Bescheid. Zur Einspruchsfrist →

Zum Nachlesen

Alle Fundstellen führen zu gesetze-im-internet.de, dem amtlichen Angebot des Bundesministeriums der Justiz.

Kein Rechtsrat. Diese Seite erklärt eine gesetzliche Regelung allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir sind keine Rechtsanwälte, keine Behörde und keine Beratungsstelle. Alle genannten Normen sind verlinkt, damit Sie sie selbst nachlesen können. Der Rechner kennt nur die Daten, die Sie eintragen. Die Akte kann weitere Unterbrechungen nach § 33 Abs. 1 OWiG enthalten, die Sie nicht sehen.