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Mietrecht · § 551 Abs. 3 BGB

Muss die Kaution verzinst werden?

Ja. Der Vermieter muss die Barkaution getrennt von seinem Vermögen anlegen, zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist (§ 551 Abs. 3 BGB). Die Zinsen gehören Ihnen und werden mit der Kaution ausgezahlt. Eine Klausel „die Kaution wird nicht verzinst“ ist unwirksam. Einzige Ausnahme: Studenten- und Jugendwohnheime.

Was das Gesetz wörtlich verlangt

§ 551 Absatz 3 BGB: Anlage der Mietsicherheit

„Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. […] In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit.“
Stand 20.08.2026 · gesetze-im-internet.de

Drei Pflichten stecken darin: anlegen (nicht aufs eigene Konto), getrennt führen (das schützt Ihr Geld sogar in der Insolvenz des Vermieters) und die Erträge Ihnen gutschreiben. Die Zinsen werden nicht laufend ausgezahlt, sie wachsen der Kaution zu und kommen am Ende mit ihr zurück.

Mit wie viel Geld Sie rechnen können, ehrlich gesagt

Der Maßstab ist der übliche Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist, und der ist niedrig. Ehrlich heißt das:

Höhere Zinsen sind erlaubt, niedrigere nicht

Die Parteien können eine andere Anlageform vereinbaren, etwa ein Tagesgeldkonto. Auch dann gehören die Erträge dem Mieter. Nur zu Ihrem Nachteil abweichen darf die Vereinbarung nicht (§ 551 Abs. 4 BGB).

„Wird nicht verzinst“ im Vertrag: unwirksam

Steht im Mietvertrag, die Kaution werde zinslos verwahrt, ändert das nichts: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 551 Abs. 4 BGB). Der Anspruch auf die Erträge besteht dann trotzdem, als stünde die Klausel nicht da.

Die einzige gesetzliche Ausnahme: Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht keine Verzinsungspflicht (§ 551 Abs. 3 Satz 5 BGB).

So kommen Sie an Zinsen und Nachweis

  1. Während des Mietverhältnisses: Sie können Auskunft verlangen, wo und wie die Kaution angelegt ist, und einen Nachweis der Anlage. Das ist der sanfte Test, ob überhaupt angelegt wurde.
  2. Bei der Rückforderung: Fordern Sie ausdrücklich „die Kaution nebst aufgelaufener Zinsen“. Ohne diesen Zusatz wird meist nur der nackte Betrag überwiesen.
  3. Wurde nie angelegt: Der Vermieter schuldet die Zinsen trotzdem, nämlich als Schadensersatz in der Höhe, in der sie bei ordnungsgemäßer Anlage entstanden wären.

Kaution zurückfordern, mit Zinsen

Der Kautions-Rechner prüft den Höchstbetrag nach § 551 BGB und die Verjährung und erstellt das Rückforderungsschreiben, das die Zinsen ausdrücklich mitfordert.

Zum Kautions-Rechner

Häufige Fragen

Kann ich mir die Zinsen zwischendurch auszahlen lassen?

Nein. Das Gesetz sagt ausdrücklich: Die Erträge „erhöhen die Sicherheit“. Sie wachsen also der Kaution zu und werden erst bei deren Rückzahlung fällig, zusammen mit dem Grundbetrag.

Gilt die Verzinsungspflicht auch für eine Bürgschaft?

Nein. Bei einer Bürgschaft (etwa der Eltern oder einer Bank) übergibt niemand Geld, also gibt es nichts anzulegen und nichts zu verzinsen. Die Pflicht aus § 551 Abs. 3 BGB betrifft die Barkaution.

Der Vermieter hat die Kaution nie angelegt. Ist mein Geld weg?

Der Anspruch nicht. Er schuldet die Zinsen als Schadensersatz, als wäre ordnungsgemäß angelegt worden. Riskanter ist die fehlende Trennung vom Vermögen: Erst das getrennte Konto schützt in der Insolvenz. Verlangen Sie deshalb den Anlagenachweis.

Wie fordere ich die Zinsen konkret ein?

Im Rückforderungsschreiben mit dem Zusatz „nebst aufgelaufener Zinsen“. Eine eigene Berechnung müssen Sie nicht mitliefern; die Abrechnung der Anlage ist Sache des Vermieters.

Kein Rechtsrat. Diese Seite erklärt eine gesetzliche Regelung allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir sind keine Rechtsanwälte, keine Behörde und kein Mieterverein. Alle genannten Normen sind verlinkt, damit Sie sie selbst nachlesen können. Zinshöhen hängen vom Marktzins der jeweiligen Jahre ab und lassen sich nicht aus dem Gesetz berechnen; deshalb rechnet diese Seite bewusst keine Beträge vor.