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Arbeitsrecht · §§ 15, 16, 18 BEEG

Elternzeit als Vater: wann anmelden?

Spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn (§ 16 Abs. 1 BEEG). Wer ab der Geburt zu Hause bleiben will, meldet also spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Termin an. Am besten im Fenster zwischen acht und sieben Wochen vorher: Der besondere Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor der Elternzeit (§ 18 BEEG); wer früher anmeldet, schafft eine Schutzlücke.

Ihr Anspruch als Vater: ab Geburt, ohne Zustimmung

Väter können Elternzeit ab dem Tag der Geburt nehmen, bis zu drei Jahre je Kind (§ 15 BEEG). Drei Dinge räumen die häufigsten Irrtümer ab:

Das Ein-Wochen-Fenster: nicht zu spät, aber auch nicht zu früh

Zwei Fristen rahmen die Anmeldung, und zusammen ergeben sie ein Fenster von genau einer Woche:

Ihr Anmeldefenster als Vater

Kostenlos

Steht im Mutterpass. Ist das Kind schon da, nehmen Sie den Geburtstag.

Spätester Tag für Ihr Verlangen

Tragen Sie den errechneten Termin ein.

Warum nicht einfach ganz früh anmelden?

Weil zwischen Anmeldung und Schutzbeginn eine Lücke entsteht, in der der Arbeitgeber vom Elternzeitwunsch weiß, der besondere Kündigungsschutz aber noch nicht greift. Das Fenster zwischen acht und sieben Wochen vor dem Termin schließt diese Lücke.

„Ab der Geburt“ formulieren, nicht mit festem Datum

Kinder halten sich nicht an errechnete Termine. Wer seine Elternzeit „vom 15.03. bis 14.03. des Folgejahres“ verlangt, hat ein Problem, wenn das Kind am 08.03. kommt. Die saubere Formulierung lautet deshalb: „Elternzeit ab der Geburt meines Kindes für die Dauer von zwölf Monaten“ (oder die gewünschte Dauer). Dann verschiebt sich der Beginn automatisch mit der tatsächlichen Geburt.

Dazu gehört die Bindungserklärung: Mit dem Verlangen müssen Sie festlegen, für welche Zeiten innerhalb der ersten zwei Jahre Sie Elternzeit nehmen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG). An diese Erklärung sind Sie gebunden; eine spätere Verlängerung braucht die Zustimmung des Arbeitgebers. Lieber einmal richtig festlegen als zweimal verhandeln.

Die Formfalle: E-Mail reicht nur für jüngere Kinder

Seit dem 01.05.2025 genügt für das Elternzeit-Verlangen die Textform, eine E-Mail reicht also (§ 16 Abs. 1 BEEG). Aber: Das gilt nur für ab dem 01.05.2025 geborene Kinder. Für früher geborene Kinder wendet die Übergangsvorschrift des § 28 Abs. 1b BEEG das alte Recht weiter an: Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift, E-Mail und Fax sind unwirksam (BAG 9 AZR 145/15).

Praktisch heißt das: Für das Neugeborene dürfen Sie per E-Mail anmelden, für den zweiten Elternzeit-Abschnitt beim 2023 geborenen Geschwisterkind brauchen Sie Papier und Unterschrift. Diese Weiche übersehen viele Muster im Netz. Im Zweifel ist das unterschriebene, nachweisbar zugestellte Schreiben immer der sichere Weg, denn am Zugang hängen Frist und Kündigungsschutz.

Nicht vergessen: Elterngeld ist ein eigener Antrag

Das Verlangen beim Arbeitgeber regelt nur die Elternzeit. Das Elterngeld beantragen Sie getrennt bei der Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes, und zwar bald nach der Geburt: Rückwirkend gezahlt wird nur für drei Lebensmonate. Für Väter relevant: Die Partnermonate setzen voraus, dass auch Sie mindestens zwei Monate Elterngeld beziehen.

Fenster berechnet? Dann kommt das Schreiben

Der Elternzeit-Assistent rechnet Ihre Daten durch und erstellt das Verlangen mit korrekter Bindungserklärung, dazu die Anleitung, welche Form für Ihr Kind gilt und wie Sie den Zugang nachweisen.

Zum Elternzeit-Assistenten

Häufige Fragen

Können meine Partnerin und ich gleichzeitig Elternzeit nehmen?

Ja. Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch von bis zu drei Jahren je Kind, und die Zeiten dürfen sich beliebig überlappen. Jeder meldet seine Elternzeit selbst bei seinem eigenen Arbeitgeber an, mit jeweils eigener Frist.

Was passiert, wenn das Kind vor dem errechneten Termin kommt?

Haben Sie „Elternzeit ab der Geburt“ verlangt, verschiebt sich der Beginn automatisch auf den tatsächlichen Geburtstag. Bei einer deutlichen Frühgeburt kann die Sieben-Wochen-Frist unterschritten sein; dann beginnt die Elternzeit im Zweifel erst sieben Wochen nach Zugang Ihres Verlangens. Melden Sie deshalb nicht auf den letzten Drücker an.

Kann mir gekündigt werden, wenn ich Elternzeit anmelde?

Ab Zugang des Verlangens, frühestens aber acht Wochen vor dem Beginn, gilt der besondere Kündigungsschutz des § 18 BEEG: Eine Kündigung ist dann nur mit behördlicher Zustimmung in Ausnahmefällen möglich. Genau deshalb lohnt die Anmeldung im Fenster zwischen acht und sieben Wochen vor dem Termin.

Reicht eine E-Mail für die Anmeldung?

Nur wenn Ihr Kind ab dem 01.05.2025 geboren ist; dann genügt Textform (§ 16 Abs. 1 BEEG). Für früher geborene Kinder gilt nach § 28 Abs. 1b BEEG weiter die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Nachweisbar zustellen sollten Sie in beiden Fällen.

Wie lange kann ich als Vater höchstens nehmen?

Bis zu drei Jahre je Kind, davon bis zu 24 Monate auch noch zwischen dem dritten und achten Geburtstag. Für den späteren Zeitraum gilt eine längere Anmeldefrist von 13 Wochen (§ 16 Abs. 1 BEEG).

Kein Rechtsrat. Diese Seite erklärt eine gesetzliche Regelung allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir sind keine Rechtsanwälte, keine Behörde und kein Mieterverein. Alle genannten Normen sind verlinkt, damit Sie sie selbst nachlesen können. Sonderfälle wie Adoption, Beamtenverhältnisse oder Teilzeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 4 bis 7 BEEG) bildet diese Seite bewusst nicht ab.