formundfrist.de

Read this in English

Elternzeit anmelden

Das richtige Fenster ist eine Woche breit.

Spätestens sieben Wochen vor Beginn müssen Sie Elternzeit verlangen. Aber der Kündigungsschutz beginnt erst acht Wochen vorher. Wer zu früh anmeldet, schafft eine Schutzlücke. Rechnen Sie Ihr Fenster aus.

Rechnung kostenlos §§ 16, 18 BEEG Schreiben für 19,90 €

Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn verlangt werden (§ 16 Abs. 1 BEEG). Ab dem dritten Geburtstag des Kindes sind es dreizehn. Der besondere Kündigungsschutz beginnt aber erst acht Wochen vor Beginn (§ 18 BEEG). Dazwischen liegt das optimale Fenster: eine Woche breit.

Fenster-Rechner

Kostenlos

Entscheidet über die Frist: 7 Wochen vor dem 3. Geburtstag, 13 Wochen danach.

Bei Müttern oft direkt nach dem Mutterschutz, bei Vätern häufig der Geburtstag.

Optimales Anmeldefenster

…

Verlangen spätestens …
Kündigungsschutz ab …
Ihre Frist …
Verlangen erstellenMit Bindungserklärung, unterschriftsreif als PDF und Word 19,90 €

Ein Beispiel, durchgerechnet

Lena will ab dem 15. Oktober in Elternzeit. Sieben Wochen vorher ist der 27. August. Bis dahin muss ihr Verlangen beim Arbeitgeber sein.

Sie überlegt, es schon im Juni einzureichen, um es vom Tisch zu haben. Das wäre ein Fehler: Der Kündigungsschutz greift frühestens acht Wochen vor Beginn, also ab dem 20. August. Meldet sie im Juni, weiß ihr Arbeitgeber zwei Monate lang von der Elternzeit, ohne dass Lena geschützt ist.

Ihr bestes Zeitfenster liegt zwischen dem 20. und dem 27. August. Genau diese Woche zeigt der Rechner an.

Elternzeit-Verlangen

19,90 €
Verlangen erstellen

Einmalzahlung, kein Abo, kein Konto nötig. Endpreis, keine Umsatzsteuer nach § 19 UStG.
Zahlung über Stripe (Karte, PayPal, Klarna, Apple Pay, Google Pay). Sofort als PDF und Word, 30 Tage abrufbar.

Häufige Fragen

Reicht eine E-Mail für das Elternzeit-Verlangen?

Das hängt vom Geburtsdatum Ihres Kindes ab. Für Kinder, die ab dem 01.05.2025 geboren sind, genügt Textform, eine E-Mail reicht (§ 16 Abs. 1 BEEG). Für früher geborene Kinder gilt das Gesetz in der alten Fassung weiter (§ 28 Abs. 1b BEEG): Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail und Fax sind dann unwirksam (BAG 9 AZR 145/15) und kosten im Ernstfall den Kündigungsschutz. Diese Übergangsregel übersehen viele Ratgeber. Unser Schreiben kommt deshalb immer unterschriftsreif als PDF, und die Anleitung nennt den sicheren Weg für Ihren Fall.

Warum soll ich nicht so früh wie möglich anmelden?

Weil der Kündigungsschutz des § 18 BEEG frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit einsetzt. Wer fünf Monate vorher verlangt, hat dazwischen Wochen, in denen der Arbeitgeber vom Elternzeitwunsch weiß, der besondere Schutz aber noch nicht greift. Das optimale Fenster liegt zwischen acht und sieben Wochen vor Beginn – gerechnet auf den errechneten Termin. Kommt das Kind früher, verschiebt sich alles mit.

Muss der Arbeitgeber zustimmen?

Nein. Elternzeit bis zum dritten Geburtstag ist ein einseitiger Anspruch: Sie verlangen sie, Sie beantragen sie nicht. Der Arbeitgeber kann sie nicht ablehnen; er soll sie bescheinigen (§ 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG).

Was ist die Zwei-Jahres-Bindung?

Mit dem Verlangen müssen Sie erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Sie Elternzeit nehmen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG). An diese Erklärung sind Sie gebunden. Wer unbedacht nur ein Jahr angibt, braucht für eine Verlängerung die Zustimmung des Arbeitgebers. Das Schreiben formuliert diese Erklärung deshalb ausdrücklich.

Ist das auch der Elterngeld-Antrag?

Nein. Elterngeld beantragen Sie getrennt bei der Elterngeldstelle Ihres Landes. Dieses Schreiben regelt nur die Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber. Die Anleitung im Paket erklärt die Abgrenzung.

Zum Nachlesen

Alle Fundstellen führen zu gesetze-im-internet.de, dem amtlichen Angebot des Bundesministeriums der Justiz.

Kein Rechtsrat, keine Behörde. Der Rechner gibt die gesetzlichen Fristen wieder und prüft Ihren Einzelfall nicht. Sonderfälle bildet er nicht ab: Anschluss an Mutterschutz (§ 16 Abs. 2 BEEG), Härtefälle, befristete Verträge. Elterngeld ist ein getrennter Antrag bei der Elterngeldstelle. Für solche Fälle sind Ihre Personalabteilung, eine Gewerkschaft oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht die richtige Adresse.