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Behörden · § 87b IRG

Bußgeld aus dem Ausland: echt, und muss ich zahlen?

Zwei Fragen, die ständig verwechselt werden. Ob die Forderung besteht, richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem Sie gefahren sind. Ob sie in Deutschland eingetrieben werden kann, richtet sich nach deutschem Recht – und das zieht eine harte Grenze bei 70 Euro (§ 87b Abs. 3 Nr. 2 IRG).

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Die 70-Euro-Grenze im Wortlaut

§ 87b Absatz 3 Nummer 2 IRG

„Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nicht zulässig, wenn … die verhängte Geldsanktion den Betrag von 70 Euro oder dessen Gegenwert bei Umrechnung … nicht erreicht.“
Stand 25.08.2026 · nachzulesen bei gesetze-im-internet.de

Grundlage ist der Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, den § 87 Abs. 1 IRG ausdrücklich nennt. Er gilt zwischen EU-Mitgliedstaaten.

Unter 70 Euro wird in Deutschland nicht vollstreckt

Der Betrag bleibt im Ausland bestehen – bei der nächsten Einreise kann er dort eingefordert werden – aber ein deutscher Gerichtsvollzieher kommt deswegen nicht.

Es gibt genau einen Weg – und das ist der Echtheitstest

Über Ersuchen um Vollstreckung einer Geldsanktion entscheidet das Bundesamt für Justiz (§ 74 Abs. 1 Satz 4 IRG). Eine ausländische Behörde, ein Inkassobüro oder ein privater Dienstleister kann in Deutschland nicht selbst vollstrecken.

Und bevor überhaupt vollstreckt wird, müssen Sie gehört werden:

§ 87c Absatz 1 Satz 1 und 2 IRG

„Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen ein Anhörungsschreiben mit Abschriften der in § 87a bezeichneten Unterlagen zu übersenden. Er erhält Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen nach Zugang zu äußern …“

Woran Sie eine unseriöse Forderung erkennen

Wer Ihnen mit deutscher Zwangsvollstreckung droht, ohne dass das Bundesamt für Justiz beteiligt ist und ohne dass Sie ein Anhörungsschreiben erhalten haben, kann diese Drohung nicht wahr machen. Das ist kein Verdacht, das ist der gesetzliche Ablauf.

Der zweite Hebel, den kaum jemand kennt

§ 87b Absatz 3 Nummer 3 IRG

„Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nicht zulässig, wenn … die zugrunde liegende Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren ergangen ist und der Betroffene … nicht über das Recht zur Anfechtung und über die Fristen entsprechend den Vorschriften dieses Rechts belehrt worden ist.“

Ausländische Bescheide kommen häufig ohne brauchbare Rechtsbehelfsbelehrung. Fehlt sie, ist die Vollstreckung in Deutschland unzulässig – unabhängig von der Höhe. Wer nie ein Schreiben aus dem Ausland erhalten hat, sollte genau diesen Punkt im Anhörungsverfahren vorbringen.

§ 87b Abs. 3 IRG nennt noch weitere Hinderungsgründe, unter anderem wenn die betroffene Person zur Verhandlung nicht persönlich erschienen ist (Nr. 4) oder wenn die Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist (Nr. 6).

Die Schweiz ist ein Sonderfall

Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI gilt für EU-Mitgliedstaaten. Die Schweiz ist keiner. Für sie gelten eigene zwischenstaatliche Vereinbarungen mit anderen Voraussetzungen – die 70-Euro-Grenze des § 87b IRG greift dort nicht.

Was für die Schweiz im Einzelnen gilt, sagen wir Ihnen hier bewusst nicht: Wir haben die maßgebliche Vereinbarung noch nicht im Wortlaut geprüft, und geraten wird auf dieser Seite nicht. Sobald sie geprüft ist, steht sie hier – mit Fundstelle wie alles andere.

Nicht verwechseln: Forderung und Vollstreckbarkeit

Dass in Deutschland nicht vollstreckt werden kann, heißt nicht, dass die Forderung erloschen ist. Sie besteht im Ausland fort. Wer regelmäßig in dieses Land fährt, sollte das wissen, bevor er die Post wegwirft – dort kann sie bei der nächsten Einreise eingefordert werden, und in manchen Ländern wächst sie durch Säumniszuschläge.

Die 70-Euro-Grenze ist also kein Freibrief. Sie sagt nur, dass in Deutschland niemand pfänden wird.

Wenn es ein deutscher Bußgeldbescheid ist

Für Bescheide aus dem Ausland gibt es bei uns noch kein Werkzeug. Kam Ihr Bescheid von einer deutschen Behörde, rechnet der Assistent die Zwei-Wochen-Frist und erzeugt den Einspruch.

Zum Einspruch

Häufige Fragen

Ab wann wird in Deutschland vollstreckt?

Ab 70 Euro (§ 87b Abs. 3 Nr. 2 IRG). Erreicht die verhängte Geldsanktion diesen Betrag nicht, ist die Vollstreckung in Deutschland unzulässig.

Zählen Mahngebühren zur 70-Euro-Grenze?

Maßgeblich ist die verhängte Geldsanktion – nach § 87 Abs. 3 IRG gehören dazu auch die Kosten des Verfahrens. Aufschläge privater Dienstleister sind keine Geldsanktion.

Ein Inkassobüro schreibt mir aus dem Ausland. Muss ich zahlen?

Ein Inkassobüro kann Sie anschreiben, aber in Deutschland nicht vollstrecken. Dafür entscheidet allein das Bundesamt für Justiz (§ 74 Abs. 1 Satz 4 IRG) – und vorher bekommen Sie ein Anhörungsschreiben (§ 87c Abs. 1 IRG).

Ist der Brief echt?

Prüfen Sie drei Dinge: Kam er vom Bundesamt für Justiz? Liegt eine Belehrung über Anfechtung und Fristen bei? Erreicht der Betrag 70 Euro? Wird mit deutscher Zwangsvollstreckung gedroht, obwohl das Bundesamt nicht beteiligt ist, ist Vorsicht geboten.

Was, wenn ich nie ein Schreiben aus dem Ausland bekommen habe?

Dann kann § 87b Abs. 3 Nr. 3 IRG greifen: Ohne Belehrung über das Recht zur Anfechtung und über die Fristen ist die Vollstreckung unzulässig – unabhängig von der Höhe.

Gilt das auch für die Schweiz?

Nein. Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI gilt für EU-Mitgliedstaaten, die Schweiz ist keiner. Für sie gelten eigene Vereinbarungen, und die 70-Euro-Grenze greift dort nicht.

Zum Nachlesen

Alle Fundstellen führen zu gesetze-im-internet.de, dem amtlichen Angebot des Bundesministeriums der Justiz.

Kein Rechtsrat. Diese Seite erklärt eine gesetzliche Regelung allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir sind keine Rechtsanwälte, keine Behörde und keine Beratungsstelle. Alle genannten Normen sind verlinkt, damit Sie sie selbst nachlesen können. Diese Seite behandelt die Vollstreckung in Deutschland nach §§ 87 ff. IRG. Ob die Forderung im Ausland besteht, richtet sich nach dortigem Recht.