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Arbeitsvertrag kündigen

Vier Wochen? Vielleicht auch vier Monate.

Steht in Ihrem Vertrag, dass die gesetzlichen Fristen für beide Seiten gelten, gilt die Staffel des § 622 Abs. 2 BGB auch für Sie: bei zehn Jahren sind das vier Monate statt vier Wochen. Rechnen Sie nach, bevor Sie zusagen.

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Arbeitnehmer kündigen grundsätzlich mit vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Achtung: Viele Verträge ziehen die längeren Staffelfristen des Arbeitgebers auf beide Seiten. Dann gelten je nach Betriebszugehörigkeit ein bis sieben Monate. Schriftform ist zwingend (§ 623 BGB).

Fristenrechner

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Monat und Jahr genügen. Die Frist staffelt nach Betriebszugehörigkeit.

Der teuerste Irrtum: vier Wochen annehmen, obwohl der Vertrag die Staffel auf beide Seiten zieht.

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Ein Beispiel, durchgerechnet

Markus arbeitet seit zwölf Jahren in seiner Firma und hat einen neuen Job zum 1. Februar. Er rechnet mit vier Wochen Kündigungsfrist, das steht ja im Gesetz.

In seinem Vertrag steht aber der Satz: „Es gelten die gesetzlichen Fristen für beide Vertragsparteien.“ Damit gilt für ihn dieselbe Staffel wie für den Arbeitgeber: Nach zwölf Jahren sind das fünf Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB).

Seine Kündigung müsste also spätestens Ende August beim Arbeitgeber angekommen sein, nicht Anfang Januar. Wer das übersieht, kann den neuen Job nicht antreten. Der teuerste Irrtum im Arbeitsrecht. Der Rechner fragt deshalb zuerst, was in Ihrem Vertrag steht.

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Häufige Fragen

Kann ich meinen Arbeitsvertrag per E-Mail kündigen?

Nein. § 623 BGB verlangt Schriftform und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder Messenger ist unwirksam. Das Arbeitsverhältnis läuft weiter. Es braucht Papier mit eigenhändiger Unterschrift.

Gilt die Staffel des § 622 Abs. 2 BGB auch für mich als Arbeitnehmer?

Von Gesetzes wegen nicht. Für Sie gilt die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Aber: Sehr viele Arbeitsverträge bestimmen, dass die gesetzlichen Fristen für beide Seiten gelten. Dann gilt die Staffel auch für Sie. Sehen Sie in Ihrem Vertrag nach: bei zehn Jahren sind es vier Monate statt vier Wochen.

Sind vier Wochen dasselbe wie ein Monat?

Nein. Vier Wochen sind 28 Tage. Ein Monat kann 30 oder 31 Tage haben. Wer im Kopf mit „einem Monat“ rechnet, verschiebt seinen Stichtag und landet beim nächsten Termin. Das kostet bis zu zwei Wochen.

Darf mein Vertrag mir eine längere Frist auferlegen als dem Arbeitgeber?

§ 622 Abs. 6 BGB bestimmt: „Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.“ Der Rechner nennt Ihnen beide Fristen nebeneinander, damit Sie das selbst vergleichen können.

Was ist mit einem Tarifvertrag?

Ein Tarifvertrag kann abweichende Fristen vorsehen (§ 622 Abs. 4 BGB), kürzere wie längere. Gilt für Sie einer, hat er Vorrang vor den gesetzlichen Fristen. Prüfen Sie das, bevor Sie sich auf diese Rechnung verlassen.

Zum Nachlesen

Alle Fundstellen führen zu gesetze-im-internet.de, dem amtlichen Angebot des Bundesministeriums der Justiz.

Kein Rechtsrat, keine Behörde. Der Rechner gibt die gesetzlichen Fristen wieder. Wir legen Ihren Arbeitsvertrag nicht aus und bewerten Ihren Einzelfall nicht. Sie lesen nach, was dort steht, wir rechnen daraus. Tarifverträge können abweichende Fristen vorsehen (§ 622 Abs. 4 BGB). Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, bei Aufhebungsverträgen oder wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Ihre Gewerkschaft.