Die meisten warten einfach weiter. Das ist der Fehler: § 13 Abs. 3a SGB V gibt der Kasse eine harte Frist, und wenn sie ohne Nachricht verstreicht, entsteht daraus ein eigener Anspruch. Nicht auf die Leistung selbst, aber unter weiteren Voraussetzungen auf die Kosten, wenn Sie sich die Leistung nach Fristablauf selbst beschaffen. Bevor Sie das tun, lesen Sie den Kasten weiter unten: Dort stehen die drei Bedingungen, an denen die Erstattung hängt.
Ihre Frist nach § 13 Abs. 3a SGB V
KostenlosDer Tag des Eingangs bei der Kasse, nicht der Tag, an dem Sie den Brief geschrieben haben. Bei Online-Anträgen das Datum der Bestätigung.
Das verlängert die Frist von drei auf fünf beziehungsweise sechs Wochen. Die Kasse muss Sie darüber unterrichten.
Nur eine Nachricht, die Gründe darlegt, wendet die Fiktion ab (§ 13 Abs. 3a Satz 5 SGB V). Eine Eingangsbestätigung tut das nicht.
Nur nötig, wenn eine Nachricht kam. Sie muss vor Fristablauf bei Ihnen gewesen sein.
Für Reha gilt ein anderes Verfahren (§ 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V, §§ 14 bis 24 SGB IX). Dieses Werkzeug rechnet das bewusst nicht.
Ihre Frist
…
Tragen Sie den Antragseingang ein.
So wird gerechnet
Ein Beispiel, durchgerechnet
Frau Adler beantragt am 2. März 2026 die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel. Die Kasse bestätigt den Eingang und schreibt, man melde sich. Danach passiert nichts.
Ohne Gutachten hätte die Kasse bis zum 23. März 2026 entscheiden müssen – drei Wochen. Eine Eingangsbestätigung ist keine Mitteilung unter Darlegung der Gründe. Am 24. März gilt die Leistung als genehmigt.
Frau Adler schafft sich das Hilfsmittel im April selbst an und verlangt die Kosten zurück. Genau diesen Weg beschreibt § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V – und genau so formuliert das Schreiben es auch. Was es nicht sagt: „bitte liefern Sie jetzt“. Diesen Anspruch gibt es seit dem BSG-Urteil von 2020 nicht mehr.
Was Frau Adler vor dem Kauf wissen muss. Die Fiktion verschafft ihr zunächst nur eine vorläufige Rechtsposition. Drei Bedingungen entscheiden, ob daraus Geld wird (BSG, Urteil vom 26.05.2020 – B 1 KR 9/18 R):
- Erst nach Fristablauf kaufen. Satz 7 erfasst nur, wer sich die Leistung nach Ablauf der Frist selbst beschafft. Wer vorher kauft, bekommt nichts.
- Gutgläubig sein. Sie dürfen im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung nicht gewusst und auch nicht grob fahrlässig verkannt haben, dass Ihnen die Leistung der Sache nach gar nicht zusteht. Das BSG stellt niedrige Anforderungen: „Eine nähere Kenntnis des GKV-Rechts darf den Versicherten nicht abverlangt werden.“ Bösgläubig ist, wer sich „trotz erdrückender Sach- und Rechtslage besserer Erkenntnis verschließt“.
- Noch keine bestandskräftige Ablehnung. Ist die Ablehnung der Kasse unanfechtbar geworden oder eine Klage rechtskräftig abgewiesen, löst ein späterer Kauf keinen Erstattungsanspruch mehr aus – unabhängig davon, wie gutgläubig Sie waren.
Eine Ablehnung allein nimmt Ihnen den Anspruch noch nicht. Das BSG sagt ausdrücklich, aus einer ablehnenden Entscheidung der Kasse folge „für sich genommen noch keine grobe Fahrlässigkeit; auch dann nicht, wenn die Entscheidung der KK auf einer Stellungnahme des MDK beruht“. Auch ein Streit über Gutachten schließt die Gutgläubigkeit grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist nicht die Form der Ablehnung, sondern ob sie bestandskräftig geworden ist – legen Sie also fristgerecht Widerspruch ein.
Bei teuren Leistungen lohnt vorher ein Anruf bei einer unabhängigen Patientenberatung. Wir prüfen nicht, ob Ihnen die Leistung zusteht — das ist genau die Frage, an der die Erstattung hängt.
Genehmigungsfiktion-Schreiben
9,90 €- Unterschriftsreifes Schreiben an Ihre Krankenkasse als PDF und Word
- Anlage mit Ihrer Fristberechnung nach § 13 Abs. 3a SGB V
- Anleitung, was nach dem Absenden zählt
Einmalzahlung, kein Abo, kein Konto nötig. Endpreis, keine Umsatzsteuer nach § 19 UStG.
Zahlung über Stripe (Karte, PayPal, Klarna, Apple Pay, Google Pay). Sofort als PDF und Word, 30 Tage abrufbar.
Häufige Fragen
Reicht eine Eingangsbestätigung der Kasse?
Nein. Satz 5 verlangt eine Mitteilung unter Darlegung der Gründe. Eine Eingangsbestätigung oder ein „wir melden uns“ ist keine Begründung und wendet die Fiktion nicht ab.
Bekomme ich die Leistung dann automatisch?
Nein, und das ist der wichtigste Punkt. Das Bundessozialgericht hat am 26.05.2020 (B 1 KR 9/18 R) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden: Aus der Fiktion folgt kein Anspruch auf die Sachleistung, sondern allein ein Kostenerstattungsanspruch, wenn Sie sich die Leistung selbst beschaffen (§ 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V). Wer Ihnen ein Schreiben verkauft, das „bitte liefern“ fordert, arbeitet mit einer überholten Rechtslage.
Ab wann läuft die Frist genau?
Ab dem Eingang bei der Kasse, nicht ab dem Absenden. Bei Anträgen über ein Kundenportal gilt das Datum der Bestätigung. Heben Sie den Nachweis auf: Er ist die Grundlage der ganzen Rechnung.
Was, wenn die Kasse ein Gutachten einholt?
Dann sind es fünf Wochen statt drei (§ 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V), beim zahnärztlichen Gutachterverfahren sechs (Satz 4). Die Kasse muss Sie über die Einholung unterrichten – tut sie das nicht, bleibt es bei den drei Wochen.
Gilt das auch für Reha-Anträge?
Nein. Satz 9 nimmt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausdrücklich aus und verweist auf die §§ 14 bis 24 SGB IX. Dort gelten andere Fristen und ein eigenes Verfahren. Dieses Werkzeug rechnet Reha-Anträge deshalb nicht – eine falsch gerechnete Frist wäre schlimmer als keine.
Prüft das Werkzeug, ob mir die Leistung zusteht?
Nein, und das darf es auch nicht. Es rechnet die Frist und formuliert das Schreiben, das Sie absenden. Ob Ihnen die Leistung inhaltlich zusteht, ist eine Einzelfallbewertung und gehört zu einem Sozialverband oder einer Anwältin für Sozialrecht.
Zum Nachlesen
Alle Fundstellen führen zu gesetze-im-internet.de, dem amtlichen Angebot des Bundesministeriums der Justiz.
Kein Rechtsrat, keine Behörde. Kein Rechtsrat, keine Behörde. Dieses Werkzeug rechnet die Frist des § 13 Abs. 3a SGB V und erzeugt ein Schreiben, das Sie selbst absenden. Es bewertet nicht, ob Ihnen die beantragte Leistung zusteht, und nicht, ob ein von der Kasse genannter Grund hinreichend ist – das entscheidet im Streitfall das Sozialgericht. Reha-Anträge sind ausgenommen. Die Texte entstehen mit Unterstützung eines KI-Systems.