In Gebieten mit einer Mietpreis-Verordnung darf die Miete bei Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen (§ 556d BGB). Zu viel gezahlte Miete gibt es nur zurück, wenn der Mieter den Verstoß in Textform rügt (§ 556g Abs. 2 BGB). Bei Verträgen ab dem 01.04.2020 wirkt die Rüge auf den Mietbeginn zurück, wenn sie binnen 30 Monaten zugeht.
Fristen- und Überzahlungsrechner
KostenlosOb und wo die Bremse gilt, bestimmt die Verordnung Ihres Bundeslandes (§ 556d Abs. 2 BGB).
Das Datum entscheidet, welche Fassung des Gesetzes gilt: Für Altverträge bis 2018 braucht die Rüge eine Begründung, seit 2019 nicht mehr.
Ab hier laufen die 30 Monate, in denen die Rüge auf den Mietbeginn zurückwirkt (Verträge ab April 2020).
Ohne Betriebskosten und ohne Heizkosten, so wie sie im Vertrag steht.
Die Zahl aus dem Mietspiegel Ihrer Gemeinde, für Ihre Wohnung eingeordnet. Ohne sie rechnet die Seite keine Überzahlung aus, die Rüge ist trotzdem wirksam.
Ihre Rüge-Frist
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Tragen Sie Vertragsdatum und Mietbeginn ein.
So wird gerechnet
Ein Beispiel, durchgerechnet
Lena mietet ab 1. März 2025 eine Zweizimmerwohnung in Berlin für 890 € kalt. Ihr Mietspiegelfeld ergibt eine ortsübliche Vergleichsmiete von 680 €. Zulässig wären also höchstens 748 €. Sie zahlt jeden Monat 142 € zu viel.
Rügt sie bis zum 1. September 2027 (30 Monate ab Mietbeginn), bekommt sie die Überzahlung ab Einzug zurück: nach einem Jahr sind das bereits 1.704 €. Und die Miete sinkt für die Zukunft auf die zulässige Höhe.
Das Überraschende: Wer bis nach dem Auszug wartet, bekommt praktisch nichts. Die Rüge wirkt nur im laufenden Mietverhältnis (§ 556g Abs. 2 S. 3 BGB). Deshalb zählt der Zeitpunkt, nicht die gute Absicht.
Rüge-Paket Mietpreisbremse
9,90 €- Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB in Textform, versandfertig als PDF und Word
- Auskunftsverlangen nach § 556g Abs. 3 BGB gleich eingebaut: Vormiete, Modernisierung, Baujahr
- Die richtige Fassung für Ihren Vertrag: einfache oder qualifizierte Rüge (Altverträge bis 2018)
- Fristen- und Überzahlungsrechnung als Anlage, dazu die Anleitung für Zugang und nächste Schritte
Einmalzahlung, kein Abo, kein Konto nötig.
Häufige Fragen
Gilt die Mietpreisbremse überhaupt für meine Wohnung?
Nur, wenn Ihr Bundesland die Wohnung per Verordnung in ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt gelegt hat (§ 556d Abs. 2 BGB). Berlin und Hamburg: das ganze Stadtgebiet. Die meisten anderen Länder: nur bestimmte Gemeinden.
Kein Schutz derzeit im Saarland, in Sachsen-Anhalt und in Schleswig-Holstein. In Hessen ist die Verlängerung der Verordnung gerichtlich umstritten. Zusätzlich gilt die Bremse nicht für Neubau (erstmals genutzt und vermietet nach dem 01.10.2014) und nicht für die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung (§ 556f BGB).
Was bringt die Rüge konkret?
Zwei Dinge: Die Miete sinkt für die Zukunft auf die zulässige Höhe, und zu viel gezahlte Miete kommt zurück. Beides gibt es nur nach einer Rüge (§ 556g Abs. 2 BGB), die Bremse wirkt nicht automatisch.
Wie weit die Rückzahlung reicht, hängt vom Vertragsdatum ab: Bei Verträgen ab dem 01.04.2020 wirkt die Rüge bis zum Mietbeginn zurück, wenn sie binnen 30 Monaten zugeht. Bei älteren Verträgen und nach dem 30-Monats-Fenster zählt nur die Miete ab Zugang der Rüge.
Muss ich die ortsübliche Vergleichsmiete kennen?
Für die Rüge selbst: nein. Seit 2019 genügt der einfache Satz, dass die Miete die zulässige Höhe übersteigt. Nur bei Altverträgen bis Ende 2018 verlangt das Gesetz eine begründete Rüge mit Tatsachen. Dafür fragt der Assistent die nötigen Angaben ab.
Für die Verhandlung hilft die Zahl trotzdem: Wer die Überzahlung beziffert, wird ernster genommen. Die Quelle ist der Mietspiegel Ihrer Gemeinde. Ehrlich gesagt: In Gemeinden ohne qualifizierten Mietspiegel ist eine belastbare Berechnung kaum möglich, und dann sagt diese Seite das auch.
Mein Vermieter sagt: Vormiete oder Modernisierung rechtfertigen die Miete.
Kann sein, muss er aber belegen. War die Vormiete höher, darf sie weiter verlangt werden (§ 556e Abs. 1 BGB); nach einer Modernisierung in den letzten drei Jahren gibt es einen Zuschlag (§ 556e Abs. 2 BGB).
Der Haken für den Vermieter: Auf diese Ausnahmen kann er sich nur berufen, wenn er schon vor Vertragsschluss unaufgefordert darüber Auskunft erteilt hat (§ 556g Abs. 1a BGB). Deshalb enthält der Brief das Auskunftsverlangen nach § 556g Abs. 3 BGB: Vormiete, Modernisierungskosten, Baujahr. Erst mit den Antworten zeigt sich, was die Miethöhe wirklich trägt.
Kann ich die Miete einfach selbst kürzen?
Davon raten wir ab. Wer eigenmächtig kürzt und sich bei der Vergleichsmiete verschätzt, baut Zahlungsrückstand auf, und der kann eine Kündigung riskieren.
Der sichere Weg: rügen, Auskunft abwarten, dann mit klaren Zahlen absenken oder zurückfordern. Zahlt der Vermieter nicht, helfen Mieterverein, Anwältin oder ein registrierter Rechtsdienstleister. Diesen Teil verkaufen wir nicht, das sagen wir ehrlich: Unser Paket ist der rechtssichere erste Schritt, der Ihre Fristen wahrt.
Ich wohne schon länger als 30 Monate hier. Zu spät?
Nein, aber ab jetzt zählt jeder Monat. Nach dem 30-Monats-Fenster können Sie die Miete zurückverlangen, die nach Zugang der Rüge fällig wird (§ 556g Abs. 2 S. 3 BGB). Die Vergangenheit ist verloren, die Zukunft nicht.
Bei einer Überzahlung von 100 € im Monat kostet jeder weitere Monat ohne Rüge genau diese 100 €. Und nach dem Ende des Mietverhältnisses geht praktisch nichts mehr. Also: nicht auf den Auszug warten.
Kein Rechtsrat, keine Behörde. Ob die Mietpreisbremse für Ihre Wohnung gilt, hängt von der Verordnung Ihres Bundeslandes und deren Gebietskulisse ab; das prüfen wir nicht abschließend (Stand der Ländertabelle: 19.08.2026). Die ortsübliche Vergleichsmiete können nur Sie anhand des Mietspiegels einordnen; ohne qualifizierten Mietspiegel ist keine belastbare Berechnung möglich, und diese Seite gibt dann keine Scheingenauigkeit aus. Ob Ausnahmen greifen (Neubau, Vormiete, Modernisierung), zeigt sich erst mit der Auskunft des Vermieters. Die Texte entstehen mit Unterstützung eines KI-Systems.