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Arbeitsrecht · § 109 GewO

Das Zeugnis kommt nicht von allein.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, auf Verlangen mit Leistung und Verhalten (§ 109 GewO). Nur: Von selbst schreibt es fast niemand. Dieses Werkzeug rechnet Ihre Fristen und formuliert die Aufforderung, das Nachfassen oder die Berichtigung.

Fristenrechnung kostenlos Rechtsstand 21.08.2026, an der Quelle geprüft Zeugnis-Schreiben für 6,90 €

Der Anspruch aus § 109 GewO entsteht mit der Beendigung und muss geltend gemacht werden: Der Arbeitgeber schuldet das Zeugnis, aber er schuldet es auf Verlangen. Wer wartet, riskiert zweierlei: eine Ausschlussfrist aus Vertrag oder Tarifvertrag, die oft schon nach drei Monaten greift, und den Verwirkungseinwand.

Ihre Zeugnis-Fristen

Kostenlos

Der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses, nicht der letzte Arbeitstag im Büro.

Steht meist unter „Ausschlussfristen“ oder „Verfall von Ansprüchen“ im Arbeitsvertrag. Im Zweifel dort nachsehen: Sie geht der Verjährung vor.

Ihre Frist

Tragen Sie das Ende des Arbeitsverhältnisses ein.

So wird gerechnet

      Schreiben erstellenAnforderung, Nachfassen oder Berichtigung, als PDF und Word 6,90 €

      Ein Beispiel, durchgerechnet

      Nils kündigt zum 31. Mai 2026. Beim letzten Arbeitstag heißt es, das Zeugnis komme „mit der Abrechnung“. Es kommt nicht. Im Oktober fragt er nach, im Januar wieder, dann bewirbt er sich ohne.

      Sein Arbeitsvertrag enthält eine Ausschlussklausel von drei Monaten. Sie lief am 31. August 2026 ab, lange bevor er das erste Mal schriftlich aufgefordert hat. Die Verjährung hätte ihm noch bis Ende 2029 Zeit gelassen, aber die Klausel geht vor.

      Ein Schreiben mit Frist im Juni hätte gereicht. Das ist der ganze Trick: schriftlich, früh und mit Datum. Dann liegt der Ball beim Arbeitgeber, und Sie können es beweisen.

      Zeugnis-Schreiben

      6,90 €
      Schreiben erstellen

      Einmalzahlung, kein Abo, kein Konto nötig.
      Zahlung über Stripe (Karte, PayPal, Klarna, Apple Pay, Google Pay). Sofort als PDF und Word, 30 Tage abrufbar.

      Häufige Fragen

      Muss ich das Zeugnis verlangen oder kommt es automatisch?

      Sie müssen es verlangen. § 109 GewO gibt einen Anspruch, keine Bringschuld ohne Aufforderung. Deshalb ist das schriftliche Verlangen mit Datum der wichtigste Schritt: Es startet die Erstellungsfrist und beweist später, dass Sie rechtzeitig dran waren.

      Wie lange habe ich Zeit?

      Die Verjährung läuft drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete (§§ 195, 199 BGB). Vorher greifen aber oft Ausschlussfristen aus Arbeits- oder Tarifvertrag, häufig drei Monate. Und je länger Sie warten, desto eher hält ein Gericht den Anspruch für verwirkt. Praktisch heißt das: in den ersten Wochen verlangen.

      Darf mir der Arbeitgeber das Zeugnis als PDF schicken?

      Nur mit Ihrer Einwilligung. § 109 Abs. 3 GewO lässt die elektronische Form ausdrücklich nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers zu. Ohne sie schulden Arbeitgeber ein unterschriebenes Zeugnis auf Papier, auf Firmenbogen und knickfrei versandt.

      Kann ich eine bessere Note verlangen?

      Anspruch besteht auf ein leistungsgerechtes Zeugnis, nicht auf ein gutes. Wer mehr als „befriedigend“ will, muss die Tatsachen dafür darlegen und im Streit beweisen (BAG, Urteil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13). Bis zur Note „befriedigend“ liegt die Darlegungslast beim Arbeitgeber.

      Mein Zeugnis endet ohne Dank und gute Wünsche. Kann ich das ändern lassen?

      Nein. Auf eine Schlussformel mit Dank, Bedauern oder guten Wünschen besteht kein Anspruch (BAG, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11). Wer mit einer vorhandenen Formel nicht einverstanden ist, kann nur ein Zeugnis ohne diese Formel verlangen. Berichtigen lassen können Sie dagegen falsche Tatsachen, fehlende Pflichtangaben und unzulässige Andeutungen.

      Was sind Geheimcodes, und sind die erlaubt?

      Gemeint sind Formulierungen, die für Eingeweihte etwas anderes sagen, als sie wörtlich bedeuten. Genau das verbietet § 109 Abs. 2 GewO: Das Zeugnis darf keine Merkmale enthalten, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen sollen. Solche Stellen können Sie berichtigen lassen. Welche Formulierung im Einzelfall wie zu verstehen ist, bewerten wir allerdings nicht.

      Kein Rechtsrat, keine Behörde. Kein Rechtsrat, keine Behörde. Wir rechnen Fristen und formulieren Ihr Verlangen. Zeugnistexte bewerten oder übersetzen wir nicht, und einen Anspruch auf eine bestimmte Note gibt es nicht. Ausschlussfristen stehen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag; prüfen Sie sie dort nach. Die Texte entstehen mit Unterstützung eines KI-Systems.