Wohnraum, Kündigung durch den Mieter (§ 573c Abs. 1 BGB)
Spätester Zugang beim Vermieter
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Für Mieter immer drei Monate, egal wie lange sie dort wohnen – die Staffel nach 5 und 8 Jahren gilt nur dem Vermieter (§ 573c Abs. 1 S. 2 BGB). Nicht anwendbar bei Zeitmietvertrag, Kündigungsausschluss (§ 557a Abs. 3 BGB) und möbliertem Zimmer in der Vermieterwohnung (§ 573c Abs. 3 BGB).
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